BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 17.07.2024 – XII ZB 421/23

XII ZB 421/23 · 17.07.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet nur dann eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG, wenn der Rechtsmittelführer durch die verfahrenswidrig ergangene Entscheidung gleichzeitig in materiellen Rechten betroffen ist und es bei einer korrekten Verfahrensgestaltung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu einer günstigeren Entscheidung für den Rechtsmittelführer hätte kommen können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2018 - XII ZB 641/17, FamRZ 2019, 229). 2. Ein Beschwerdeführer, der sich mit seinem Rechtsmittel gegen die ohne seine Zustimmung ausgesprochene Scheidung seiner Ehe wendet, ist beschwerdeberechtigt im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG. 3. Für den notwendigen Inhalt der nach § 117 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdebegründung können im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2018 - XII ZB 418/18, FamRZ 2019, 378).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 59 Abs 1 FamFG§ 117 Abs 1 S 1 FamFG§ 117 Abs 1 S 4 FamFG§ 520 Abs 3 S 2 ZPO
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