BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 12.01.2022 – XII ZB 418/21

XII ZB 418/21 · 12.01.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20, FamRZ 2021, 770). 2. Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20, FamRZ 2021, 770).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 61 Abs 1 FamFG
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