BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 02.06.2021 – XII ZB 405/20
XII ZB 405/20 · 02.06.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die nach der Geburt eines Kindes wirksam werdende, auf der Grundlage des Namensänderungsgesetzes erfolgende Änderung des Vornamens eines Elternteils ist nicht als Berichtigung oder sonstige Folgebeurkundung in den Geburtseintrag des Kindes aufzunehmen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 5 PStG§ 27 Abs 3 Nr 2 PStG§ 47 PStG§ 48 PStG§ 49 PStG§ 3 NamÄndG§ 11 NamÄndG§ 36 Abs 2 PStV