BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 08.02.2023 – XII ZB 402/22

XII ZB 402/22 · 08.02.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Maßgebend für die Schreibweise des Familiennamens und des Vornamens in einem vorzunehmenden Personenstandseintrag ist nach Art. 2 Abs. 1 NamÜbk allein die vorliegende Urkunde.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 2 Abs 1 CIECNamÜbk§ 47 PersStdG§ 48 PersStdG
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