BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 25.11.2020 – XII ZB 394/20

XII ZB 394/20 · 25.11.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des erstinstanzlichen Gerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens dorthin zurückzugeben, stellt keine Endentscheidung über den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens dar und unterliegt deshalb nicht der Rechtsbeschwerde.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 69 FamFG§ 70 FamFG
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