BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 24.01.2024 – XII ZB 39/23
XII ZB 39/23 · 24.01.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die Person des Beschwerdeführers muss bei Einlegung der Beschwerde aus der Rechtsmittelschrift selbst oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen erkennbar sein oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 475/19, FamRZ 2020, 778).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 64 Abs 2 S 3 FamFG