BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 15.01.2020 – XII ZB 381/19
XII ZB 381/19 · 15.01.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Als notwendig können nur ärztliche Zwangsmaßnahmen angesehen werden, deren Durchführung einem breiten medizinisch-wissenschaftlichen Konsens entspricht. Derartiger Konsens kann sich namentlich in wissenschaftlichen Stellungnahmen des Beirats der Bundesärztekammer sowie durch medizinische Leitlinien äußern. 2. Falls der an Schizophrenie leidende Betreute einer Elektrokonvulsionstherapie/Elektrokrampftherapie (EKT) ausdrücklich widerspricht, ist die Einwilligung des Betreuers in deren zwangsweise Durchführung im Regelfall nicht genehmigungsfähig.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 1906a Abs 1 S 1 Nr 1 BGB