BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 24.11.2021 – XII ZB 359/21
XII ZB 359/21 · 24.11.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Wurde eine nach früherem Recht ergangene Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits in einem Abänderungsverfahren einer Totalrevision nach § 51 VersAusglG unterzogen, steht für eine weitere Abänderung nicht mehr eine erneute Totalrevision nach § 51 VersAusglG offen, sondern nur noch das Verfahren der Abänderung in Bezug auf einzelne Anrechte gemäß § 225 FamFG i.V.m. § 32 VersAusglG. 2. Die Abänderung einer nach § 27 VersAusglG ergangenen Härtefallregelung aufgrund einer späteren Änderung der zugrunde gelegten Umstände des Einzelfalls ohne einhergehende Wertänderung des Anrechts gemäß § 225 FamFG i.V.m. § 32 VersAusglG sieht das Gesetz nicht vor (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. März 1989 - IVb ZB 183/87, FamRZ 1989, 725 und BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 96/93, BGHZ 133, 344 = FamRZ 1996, 1540).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 225 FamFG§ 226 Abs 3 FamFG§ 27 VersAusglG§ 31 VersAusglG§ 32 VersAusglG§ 51 VersAusglG