BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 31.01.2024 – XII ZB 343/23
XII ZB 343/23 · 31.01.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach einem im Erstverfahren durchgeführten Teilausgleich im Wege des (hier analogen) Quasi-Splittings. 2. Beiträge für eine private Krankenversicherung sind als vergleichbare Aufwendungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG nur abzugsfähig, soweit sie auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 3 Abs VersAusglG§ 20 Abs 1 S 2 VersAusglG§ 51 Abs 3 VersAusglG§ 51 Abs 4 VersAusglG§ 53 VersAusglG§ 3b Abs 1 Nr 1 VersorgAusglHärteG