BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 14.12.2022 – XII ZB 318/22
XII ZB 318/22 · 14.12.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Ist der geschiedene Ehegatte nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verstorben, richtet sich das Verfahren auf Abänderung gegen die Erben, die als Antragsgegner hinzuzuziehen sind. 2. Das Abänderungsverfahren nach §§ 31, 51 VersAusglG kann auch durch Hinterbliebene eines ausgleichspflichtigen Ehegatten beantragt werden.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 7 Abs 2 Nr 2 FamFG§ 219 Nr 4 FamFG§ 225 FamFG§ 226 Abs 1 FamFG§ 31 VersAusglG§ 51 Abs 1 VersAusglG§ 52 Abs 1 VersAusglG