BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 15.09.2021 – XII ZB 317/21

XII ZB 317/21 · 15.09.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Entlassung eines Betreuers gemäß § 1908b Abs. 1 BGB genügt jeder Grund, der ihn ungeeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB macht. Eine konkrete Schädigung des Betroffenen oder seiner finanziellen Interessen braucht noch nicht eingetreten zu sein. In der Regel wird das Gericht vor der Entlassung aber die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen haben. 2. Erkenntnisse, die den Schluss darauf rechtfertigen, dass die Eignung des Betreuers nicht mehr gewährleistet ist, können sich nicht nur aus dem konkreten Betreuungsverfahren, sondern auch aus Vorgängen im Zusammenhang mit der Führung anderer Betreuungen ergeben.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1897 Abs 1 BGB§ 1908b Abs 1 BGB
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