BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 06.05.2026 – XII ZB 313/25
XII ZB 313/25 · 06.05.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Für eine Eheschließung „vor“ der ermächtigten Person iSv Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EGBGB ist ausreichend, dass die Trauperson anwesend und bereit ist, die Erklärungen der Eheschließenden entgegenzunehmen und zu beurkunden. 2. Zu den Voraussetzungen einer Eheschließung griechischer Staatsangehöriger, die Mitglieder der griechisch-orthodoxen Kirche sind, in Deutschland.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.