BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 30.03.2022 – XII ZB 311/21
XII ZB 311/21 · 30.03.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht ist nur dann formgerecht, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Nicht ausreichend ist die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Zusammenhang mit einer nicht persönlich vorgenommenen Übermittlung (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20, BAGE 171, 28 = FamRZ 2020, 1850).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 130a Abs 3 ZPO§ 130a Abs 4 ZPO§ 4 Abs 1 ERVVArt 3 Nr 11 EUV 910/2014Art 3 Nr 12 EUV 910/2014Art 25 Abs 2 EUV 910/2014Art 26 EUV 910/2014