BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 02.12.2020 – XII ZB 303/20
XII ZB 303/20 · 02.12.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Ist die Beistandschaft des Jugendamts beendet, erlangt der sorgeberechtigte Elternteil die gesetzliche Vertretung des Kindes zurück und kann Verfahrenshandlungen, bei denen das Kind nicht wirksam gesetzlich vertreten war, rückwirkend genehmigen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 30. November 1988 - IVa ZB 12/88, BGHZ 106, 96, 100 = FamRZ 1989, 269, 270). 2. Der Vertretungsmangel kann in jeder Lage des Verfahrens geheilt werden, und zwar auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in der jeweiligen Instanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (im Anschluss an BGH Beschluss vom 14. Dezember 2017 - V ZB 35/17, Grundeigentum 2018, 397).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 234 FamFG