BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 10.05.2023 – XII ZB 30/23

XII ZB 30/23 · 10.05.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Der Ausgleichswert einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente bemisst sich nach dem Ehezeitanteil der tatsächlich ausgezahlten Rente.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 5 Abs 4 VersAusglG§ 20 Abs 1 VersAusglG
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