BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 10.05.2023 – XII ZB 30/23
XII ZB 30/23 · 10.05.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Der Ausgleichswert einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente bemisst sich nach dem Ehezeitanteil der tatsächlich ausgezahlten Rente.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 5 Abs 4 VersAusglG§ 20 Abs 1 VersAusglG