BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 31.05.2023 – XII ZB 274/21

XII ZB 274/21 · 31.05.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die in einem Eheaufhebungsbeschluss des Amtsgerichts getroffenen Feststellungen, dass zugunsten des einen - die Eheaufhebung beantragenden - Ehegatten ein Eheaufhebungsgrund nach § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB besteht, hingegen für den anderen - ebenfalls die Aufhebung der Ehe beantragenden - Ehegatten ein solcher nach Absatz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift nicht gegeben ist, begründen für letzteren Ehegatten eine jeweils selbständige Beschwer im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG. Diese kann er mit der Beschwerde gegen den stattgebenden Eheaufhebungsbeschluss unabhängig davon geltend machen, dass er selbst die Aufhebung der Ehe beantragt hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1314 Abs 2 Nr 3 BGB§ 1314 Abs 2 Nr 4 BGB§ 1318 Abs 2 S 1 Nr 1 BGB§ 59 Abs 1 FamFG
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