BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 05.02.2025 – XII ZB 251/23

XII ZB 251/23 · 05.02.2025 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Richtet sich die Namensführung eines Betroffenen nach seinem britischen Heimatrecht, kann auch ein von ihm im Vereinigten Königreich durch privatautonome Namensänderung unter Verwendung eines „Deed of Change of Name (Deed Poll)“ frei gewählter Nachname im Rahmen der registerrechtlichen Substitution den Rechtsbegriff des „Geburtsnamens“ im Sinne des deutschen Personenstandsrechts ausfüllen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 27 Abs 3 Nr 1 PStG§ 36 Abs 1 PStVArt 4 Abs 3 S 1 BGBEGArt 4 Abs 3 S 2 BGBEGArt 7 BGBEGArt 10 Abs 1 BGBEG
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →