BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 10.06.2020 – XII ZB 25/20

XII ZB 25/20 · 10.06.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten selbst besorgen kann. Zudem muss in all diesen Angelegenheiten, die die gegenwärtige Lebenssituation des Betroffenen bestimmen, ein Handlungsbedarf bestehen. Beides muss durch konkret festgestellte Tatsachen näher belegt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 61/20).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1896 Abs 1 BGB§ 1896 Abs 2 BGB
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