BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 25.09.2024 – XII ZB 236/24
XII ZB 236/24 · 25.09.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist maßgeblich, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Es genügt, wenn der Rechtsmittelführer die Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juli 2020 - XII ZB 147/20, FamRZ 2020, 1680). 2. Im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde reicht es dabei schon aus, wenn der Rechtsmittelführer zumindest schlüssig behauptet, dass die angegriffene Entscheidung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 303 Abs 2 Nr 1 FamFG