BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 20.05.2020 – XII ZB 226/18

XII ZB 226/18 · 20.05.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Lebt der Betroffene aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG a.F. auf (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17, FamRZ 2019, 477). 2. Danach führt es auch nicht zur Einstufung als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG a.F., wenn der Betroffene als Mitglied einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, deren Zweck in der Aufnahme einer Wohngemeinschaft für Senioren unter Sicherstellung der altersgerechten Betreuung ihrer Gesellschafter besteht, und die Gesellschaft entsprechend Wohnraum zur Überlassung an die Gesellschafter anmietet, während die Gesellschafter ambulante Pflegeleistungen individuell mit einem gesonderten Anbieter vereinbaren.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 5 Abs 2 S 2 Nr 4 VBVG§ 5 Abs 3 VBVG vom 21.04.2005§ 25 WTG NW
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