BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 10.06.2020 – XII ZB 215/20
XII ZB 215/20 · 10.06.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung setzt die gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfolgende (weitere) zivilrechtliche Unterbringung eine - nach wie vor bestehende - ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. März 2018, XII ZB 629/17, BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950). 2. Besonderheiten können sich bei einer bereits mehrere Jahre währenden Unterbringung allerdings mit Blick auf die Feststellung der von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorausgesetzten Gefährdung von Leib oder Leben des Betroffenen und die hierfür gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung sowie für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung ergeben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. März 2018, XII ZB 629/17, BGHZ 218, 111 = FamRZ 2018, 950).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 1906 Abs 1 Nr 1 BGB