BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 12.08.2020 – XII ZB 204/20

XII ZB 204/20 · 12.08.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekanntgegeben worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 62/19, FamRZ 2019, 1648). 2. Hat ein Sachverständiger sein Gutachten ausnahmsweise im Anhörungstermin mündlich erstattet, ist sicherzustellen, dass der Betroffene ausreichend Zeit hat, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Kann oder will sich der Betroffene im Anhörungstermin nach einem Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit einer Stellungnahmefrist hierzu nicht abschließend äußern, ist ihm gegebenenfalls das Protokoll der mündlichen Gutachtenerstattung zu übersenden und seine Anhörung erneut durchzuführen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 37 Abs 2 FamFG§ 68 Abs 3 S 2 FamFG§ 278 Abs 1 S 1 FamFG§ 280 Abs 1 S 1 FamFG
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