BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 05.05.2021 – XII ZB 189/20

XII ZB 189/20 · 05.05.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Eine transsexuelle Person, deren Vornamen nach der Eheschließung auf der Grundlage des Transsexuellengesetzes geändert worden sind, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Eheurkunde, in der als ihre Vornamen vor der Ehe ihre aktuell geführten, auf der Namensänderung beruhenden Vornamen genannt werden.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1 TSG§ 4 TSG§ 5 Abs 1 TSG§ 8 TSG§ 10 TSG§ 15 PStG§ 16 PStG§ 54 Abs 2 PStG§ 57 PStG§ 63 Abs 2 PStG
Alle EntscheidungenKlausur dazu schreiben →