BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 20.09.2023 – XII ZB 177/22

XII ZB 177/22 · 20.09.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Ein in einem Unterhaltsverfahren abgegebenes Anerkenntnis kann widerrufen werden, wenn ein nachträglich entstandener Abänderungsgrund i.S.d. § 323 Abs. 1 ZPO, § 238 FamFG gegeben ist. Ein Widerruf des Anerkenntnisses kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Abänderungsgrund nach Abgabe des Anerkenntnisses eingetreten ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99, FamRZ 2002, 88). 2. Zur Bemessung von Kindesunterhalt bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Barunterhaltspflichtigen. 3. Zur Berechnung des konkreten Wohnbedarfs beim Kindesunterhalt in einem Zweipersonenhaushalt.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1610 BGB§ 113 Abs 1 S 2 FamFG§ 238 FamFG§ 307 ZPO§ 323 Abs 1 ZPO
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