BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 29.07.2020 – XII ZB 173/18

XII ZB 173/18 · 29.07.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Die Regelung des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB ist dahingehend auszulegen, dass eine Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme auch dann genehmigt werden kann, wenn ein nach § 1901a BGB zu beachtender Wille des Betroffenen nicht festgestellt werden kann.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 1901a BGB§ 1906a Abs 1 S 1 Nr 3 BGB
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