BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 29.07.2020 – XII ZB 173/18
XII ZB 173/18 · 29.07.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die Regelung des § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB ist dahingehend auszulegen, dass eine Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme auch dann genehmigt werden kann, wenn ein nach § 1901a BGB zu beachtender Wille des Betroffenen nicht festgestellt werden kann.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 1901a BGB§ 1906a Abs 1 S 1 Nr 3 BGB