BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 22.05.2024 – XII ZB 122/24
XII ZB 122/24 · 22.05.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die Verpflichtung des Gerichts gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG, einen externen Gutachter zu bestellen, setzt nicht voraus, dass die Unterbringung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz vier Jahre vollzogen ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der mit der angefochtenen Entscheidung verlängerte Unterbringungszeitraum über das Fristende hinausreicht.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 329 Abs 2 S 2 FamFG