BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 04.05.2022 – XII ZB 118/21
XII ZB 118/21 · 04.05.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Der Wille oder Wunsch des Betroffenen kann bei der Betreuerauswahl nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. August 2021 - XII ZB 151/20, FamRZ 2021, 1822).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 1897 Abs 4 S 1 BGB§ 1897 Abs 5 S 1 BGB§ 68 FamFG§ 278 FamFG