BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 25.09.2024 – XII ZB 110/23

XII ZB 110/23 · 25.09.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Vergütung des Verfahrensbeistands ist in § 158c Abs. 1 FamFG abschließend dergestalt geregelt, dass seine Tätigkeit einschließlich sämtlicher Aufwendungen durch die vorgesehenen Fallpauschalen vollständig abgegolten wird; das gilt auch hinsichtlich seiner Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 667/12, FamRZ 2013, 1967). 2. Die Aufwendungen für einen vom Verfahrensbeistand in Anspruch genommenen Dolmetscher sind mangels gesetzlicher Grundlage auch dann keine Kosten des gerichtlichen Verfahrens, wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand die Hinzuziehung des Dolmetschers gestattet hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 158b Abs 2 FamFG§ 158c Abs 1 S 1 FamFG§ 158c Abs 1 S 2 FamFG§ 158c Abs 1 S 3 FamFG
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