BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 27.05.2020 – XII ZB 102/20

XII ZB 102/20 · 27.05.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Die Gewährung von Vollstreckungsschutz durch den Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht kann in einem auf die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels nach völkerrechtlichen Verträgen gerichteten Verfahren nur nach Maßgabe von § 52 Abs. 2 und 3 iVm § 57 AUG erfolgen. 2. Sie scheidet aus, wenn es der Schuldner verabsäumt hat, bereits im Beschwerdeverfahren einen Antrag gemäß § 52 Abs. 2 AUG unter Glaubhaftmachung, dass die weiter gehende Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, zu stellen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2013 - XII ZB 19/13, FamRZ 2013, 1299 und vom 17. Juni 2009 - XII ZB 82/09, FamRZ 2009, 1402).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 52 Abs 2 AUG§ 52 Abs 3 AUG§ 57 AUG§ 60 AUG§ 67 AUGUhIntGÜbk Haag 2007
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