BGH · 12. Zivilsenat

BGH, Beschluss v. 31.03.2021 – XII ZB 102/20

XII ZB 102/20 · 31.03.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Erklären die Beteiligten das Verfahren nach § 57 AUG auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels in der Rechtsbeschwerdeinstanz deshalb in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, weil zwischenzeitlich der ausländische Unterhaltstitel aufgehoben worden ist, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen im Sinn von § 243 FamFG i.V.m. § 2 AUG, dem Antragsteller (Titelgläubiger) die Kosten des gesamten Vollstreckbarerklärungsverfahrens aufzuerlegen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 2 AUG§ 57 AUG§ 243 FamFG§ 91a Abs 1 ZPO§ 788 Abs 3 ZPO
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