BGH · 12. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 06.10.2021 – XII ARZ 35/21
XII ARZ 35/21 · 06.10.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Für Maßnahmen gegenüber schulischen Behörden (hier: mit dem Ziel der Unterlassung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen) ist der Rechtsweg zu den Familiengerichten im Verfahren nach § 1666 Abs. 1 und 4 BGB nicht eröffnet; zuständig sind ausschließlich die Verwaltungsgerichte. 2. Eine Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht kommt wegen unüberwindbar verschiedener Prozessmaximen beider Verfahrensordnungen nicht in Betracht (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2021 - 6 AV 4/21, NJW 2021, 2600). 3. Elterliche Eingaben mit dem Ziel des Erlasses von Anordnungen gegenüber schulischen Behörden geben regelmäßig keine Veranlassung, Vorermittlungen für ein Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten; das Verfahren ist dann einzustellen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 1666 Abs 1 BGB§ 1666 Abs 4 BGB§ 5 Abs 1 Nr 4 FamFG§ 151 FamFG§ 17a Abs 2 GVG§ 17a Abs 4 GVG§ 40 Abs 1 S 1 VwGO