BGH · 11. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 17.12.2024 – XI ZR 89/21
XI ZR 89/21 · 17.12.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB genügt eine den verbundenen Vertrag gegenüber anderen Verträgen abgrenzende Individualisierung, die durch die Benennung des Vertragsgegenstands genauso erfolgen kann wie durch die Verwendung einer Bezeichnung, die dem verbundenen Vertrag im Text des Darlehensvertrags zugeordnet ist.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 492 Abs 2 BGBArt 247 § 6 Abs 2 S 3 BGBEG