BGH · 11. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 14.03.2023 – XI ZR 420/21

XI ZR 420/21 · 14.03.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Ein im Zusammenhang mit einem variabel verzinslichen Darlehensvertrag geschlossener Zinssatz-Swap-Vertrag mit fester Laufzeit ist weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ordentlich kündbar. 2. Wenn die Bank für den Fall einer vorzeitigen Auflösung des Zinssatz-Swap-Vertrags den negativen Marktwert als Ablösebetrag verlangt, stellt dies keine Erschwerung im Sinne des § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB hinsichtlich des ordentlichen Kündigungsrechts betreffend den Darlehensvertrag dar.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 489 Abs 1 Nr 2 BGB§ 489 Abs 4 S 1 BGB
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