BGH · 11. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 12.10.2021 – XI ZB 31/19
XI ZB 31/19 · 12.10.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Allgemeine Ausführungen des vorlegenden Prozessgerichts zum Gegenstand der Ausgangsverfahren sind nicht geeignet, die von diesem mit der Aufnahme eines Feststellungsziels in den Vorlagebeschluss bejahte Entscheidungserheblichkeit für das zu Grunde liegende Verfahren und die Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten zu widerlegen oder einzugrenzen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 285 Rn. 282).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 6 Abs 3 Nr 2 KapMuG