BGH · 10. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 16.03.2021 – X ZR 9/20
X ZR 9/20 · 16.03.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Die Angabe einer vom Hauptsitz abweichenden Betriebsstätte im Impressum einer Website darf ein Kunde, der über diese Website ein Vertragsangebot abgibt, in der Regel dahin verstehen, dass die angegebene Stelle im Namen des Stammhauses die Leistungen anbietet, Vertragsangebote entgegennimmt und gegebenenfalls deren Annahme erklärt.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 7 Nr 5 EUV 1215/2012