BGH · 10. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 23.11.2021 – X ZR 85/20
X ZR 85/20 · 23.11.2021 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Bei einem als einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückflug ist der für den Gerichtsstand maßgebende Bestimmungsort im Sinne von Art. 33 Abs. 1 MÜ der Abgangsort (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 92/75, NJW 1976, 1586). 2. Von der Vereinbarung einer einheitlichen Leistung ist regelmäßig auszugehen, wenn Hin- und Rückflug gleichzeitig gebucht werden, ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird und eine einheitliche Buchungsbestätigung ergeht.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 33 Abs 1 MontrÜbk