BGH · 10. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 20.06.2023 – X ZR 84/22
X ZR 84/22 · 20.06.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist für eine große Ankunftsverspätung verantwortlich, wenn es einem Fluggast unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 FluggastrechteVO die Möglichkeit genommen hat, einen direkten Anschlussflug rechtzeitig zu erreichen.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 7 Abs 1 EGV 261/2004Art 11 Abs 1 EGV 261/2004