BGH · 10. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 20.06.2023 – X ZR 84/22

X ZR 84/22 · 20.06.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist für eine große Ankunftsverspätung verantwortlich, wenn es einem Fluggast unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 FluggastrechteVO die Möglichkeit genommen hat, einen direkten Anschlussflug rechtzeitig zu erreichen.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 7 Abs 1 EGV 261/2004Art 11 Abs 1 EGV 261/2004
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