BGH · 10. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 21.04.2026 – X ZR 8/25
X ZR 8/25 · 21.04.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Diodenmodul 1a. Bei der Auslegung der Parteibezeichnung ist der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich Anlagen zu berücksichtigen. Wird aus dem Inhalt dieser Unterlagen unzweifelhaft deutlich, welche Partei wirklich gemeint ist, steht einer entsprechenden Auslegung nicht entgegen, dass das Rubrum der Klageschrift eine hiervon abweichende Bezeichnung enthält (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. September 2008 - X ZR 135/04, Mitt. 2009, 30 Rn. 9 - Multiplexsystem). 1b. Die Zustellung einer Klage an eine Person, die nach dem erkennbaren Willen des Klägers in Wahrheit nicht Adressat der Klage sein soll, begründet weder mit dem Dritten noch mit dem gewünschten Adressaten ein Prozessrechtsverhältnis. Bei einer gegen den aktuellen Inhaber des Streitpatents gerichteten Patentnichtigkeitsklage genügt jedoch in der Regel die Zustellung an den im Patentregister eingetragenen Vertreter (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, BGHZ 214, 294 = NJW 2017, 2472 Rn. 26 ff.). 2. Führt die Beschreibung eines Patents unter Bezugnahme auf eine konkrete Entgegenhaltung aus, ein dort offenbartes Verfahren verwirkliche ein vom Patentanspruch umfasstes Merkmal, ist der Anspruch grundsätzlich so auszulegen, dass dieses Verfahren zur Verwirklichung dieses Merkmals ausreicht.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 81 Abs 5 PatG§ 82 Abs 1 PatGArt 69 Abs 1 EuPatÜbk