BGH · 10. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 15.10.2024 – X ZR 79/22
X ZR 79/22 · 15.10.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Einreiseverbot für das Zielland ist für die Beurteilung der Frage, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, auch dann von Bedeutung, wenn das Verbot befristet ist und das Ende der Frist vor dem geplanten Reisebeginn liegt (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 47 ff.). 2. Ein Ausschluss des Entschädigungsanspruchs nach § 651h Abs. 3 BGB kommt auch dann in Betracht, wenn der Reisende bereits mehrere Monate vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.