BGH · 10. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 09.07.2026 – X ZR 71/24

X ZR 71/24 · 09.07.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Eine Gebrauchsmusteranmeldung ist ab dem Zeitpunkt, zu welchem sie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GebrMG in das Register für Gebrauchsmuster eingetragen worden ist, gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 GebrMG der Öffentlichkeit zugänglich.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 87 Abs 1 EuPatÜbk§ 8 Abs 1 S 1 GebrMG§ 8 Abs 5 S 1 GebrMG
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