BGH · 10. Zivilsenat
BGH, Beschluss v. 10.03.2026 – X ZR 59/25
X ZR 59/25 · 10.03.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Palette 1. Auch im Patentnichtigkeitsverfahren ist eine Berufung nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit dem Rechtsmittel zumindest die teilweise Beseitigung dieser Beschwer anstrebt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. Oktober 1966 - Ia ZR 86/64, GRUR 1967, 194, juris Rn. 28; Urteil vom 30. November 1978 - X ZR 32/76, GRUR 1979, 222, juris Rn. 21). 2. Im Patentnichtigkeitsverfahren erwächst nur die Entscheidung darüber in Rechtskraft, ob das angegriffene Patent aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen nichtig ist. Die Erwägungen, auf die diese Entscheidung gestützt ist, werden von der Rechtskraft hingegen nicht erfasst. 3. Eine Ersetzung oder Ergänzung der Patentbeschreibung durch die Gründe einer im Nichtigkeitsstreit ergangenen Entscheidung kommt nur insoweit in Betracht, als die Beschreibung durch die Teilvernichtung gegenstandslos geworden ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 30. Juni 1964 - Ia ZR 10/63, GRUR 1964, 669, 670 - Abtastnadel II; Urteil vom 12. Mai 1998 - X ZR 115/96, GRUR 1999, 145, 146 - Stoßwellen-Lithotripter; Urteil vom 17. April 2007 - X ZR 72/05, BGHZ 172, 88 = GRUR 2007, 778 Rn. 20 - Ziehmaschinenzugeinheit I). d) Wird ein Patent teilweise für nichtig erklärt, können Ausführungen zur Auslegung eines Merkmals, das bereits in der erteilten Fassung vorgesehen ist, auch dann keine Bindungswirkung erlangen, wenn sie für die Abweisung der weitergehenden Nichtigkeitsklage entscheidungserheblich sind.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 110 PatG§ 322 ZPO