BGH · 10. Zivilsenat
BGH, EuGH-Vorlage v. 02.08.2022 – X ZR 53/21
X ZR 53/21 · 02.08.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. EU L 326 S. 1 ff.) vorgelegt: Ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 1. dahingehend auszulegen, dass für die Beurteilung der Berechtigung des Rücktritts nur jene unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände maßgeblich sind, die im Zeitpunkt des Rücktritts bereits aufgetreten sind, 2. oder dahingehend, dass auch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen sind, die nach dem Rücktritt, aber noch vor dem geplanten Beginn der Reise tatsächlich auftreten?
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
§ 651h Abs 1 S 1 BGB§ 651h Abs 1 S 2 BGB§ 651h Abs 1 S 3 BGB§ 651h Abs 3 S 1 BGB§ 651h Abs 3 S 2 BGBArt 12 Abs 2 EURL 2015/2302EGV 2006/2004EURL 83/2011EWGRL 314/90