BGH · 10. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 27.06.2023 – X ZR 50/22
X ZR 50/22 · 27.06.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Das Recht auf eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO setzt nicht voraus, dass die gewünschte Ersatzbeförderung in zeitlichem Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Flug steht.
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 5 Abs 1 Buchst a EGV 261/2004Art 8 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004