BGH · 10. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 31.03.2026 – X ZR 41/24
X ZR 41/24 · 31.03.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Prothesensteuerung 1. Für die neuheitsschädliche Offenbarung einer technischen Lehre reicht es aus, wenn eine Anweisung zum Handeln gegeben wird, bei deren Ausführung alle Merkmale des erfindungsgemäßen Gegenstandes verwirklicht sind. Einer Offenbarung der zu Grunde liegenden Wirkmechanismen bedarf es nicht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 68/08, GRUR 2011, 999 Rn. 43 f. - Memantin; zum ähnlichen Kriterium des Erfindungsbesitzes vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 - X ZR 131/09, GRUR 2012, 895 Rn. 18 - Desmopressin). 2. Für die Beurteilung der Neuheitsfrage ist nicht erheblich, ob ein bestimmter Gegenstand als zur Erfindung gehörend offenbart ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Gegenstand in der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 - X ZR 8/22, GRUR 2024, 610 Rn. 51 - Aufbaupfosten).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 54 Abs 2 EuPatÜbk§ 3 Abs 1 PatG