BGH · 10. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 09.06.2026 – X ZR 35/24

X ZR 35/24 · 09.06.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Referenzkontur 1. Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben haben bei Patentansprüchen, die ein Verfahren schützen, nicht zwingend zur Folge, dass das Verfahren zu den angegebenen Zwecken eingesetzt werden muss. 2. Ob die einzelnen Angaben in einem Patentanspruch als Merkmale definierend oder beispielsweise als Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben den Erfindungsgegenstand charakterisierend zu verstehen sind, ist als Teil der Auslegung des Patentanspruchs nach den hierfür geltenden Grundsätzen zu bestimmen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 9/09, BGHZ 187, 20 = GRUR 2010, 1081 Rn. 11 ff. - Bildunterstützung bei Katheternavigation). 3. Die Wahl eines Ausgangspunkts für die Lösung eines technischen Problems bedarf einer Rechtfertigung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - X ZR 78/14, GRUR 2017, 148 Rn. 42 f. - Opto-Bauelement; Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 47/21, GRUR 2023, 1274 Rn. 125 - Anschlussklemme). 4. Für die Frage, ob ausgehend von einer bestimmten Fragestellung Anlass bestand, Entgegenhaltungen aus anderen Fachgebieten auf der Suche nach möglichen Lösungen heranzuziehen, gilt Entsprechendes (Vergleiche BGH, Urteil vom 15. April 2010 - Xa ZR 69/06, GRUR 2010, 712 Rn. 86 - Telekommunikationseinrichtung).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 56 EuPatÜbkArt 69 Abs 1 EuPatÜbk§ 4 PatG§ 14 PatG
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