BGH · 10. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 17.03.2026 – X ZR 165/23

X ZR 165/23 · 17.03.2026 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Fampridin-SR 1. Die Eignung eines Stoffs zur Behandlung einer Krankheit ist durch eine Entgegenhaltung nur dann neuheitsschädlich offenbart, wenn dieser eindeutig und unmittelbar zu entnehmen ist, dass der Stoff die in Rede stehende Wirkung hat. Hierfür reicht es nicht aus, dass einer Entgegenhaltung diesbezügliche Einschätzungen oder Erwartungen zu entnehmen sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - X ZR 68/08, GRUR 2011, 999 Rn. 35 - Memantin). 2. Bei der Beurteilung, ob eine angemessene Erfolgserwartung bestand, sind auch Schwierigkeiten zu berücksichtigen, die im Stand der Technik noch nicht bekannt waren, sich beim Beschreiten eines danach in Betracht kommenden Lösungswegs aber eingestellt hätten (ebenso EPA, Entscheidung vom 3. September 2019 - T 421/14, Abs. 9.8.2; Entscheidung vom 4. September 2019 - T 799/16, Abs. 6.8.2).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 54 Abs 5 EuPatÜbkArt 56 EuPatÜbkArt 138 EuPatÜbk§ 22 PatG§ 30 Abs 3 S 2 PatG§ 119 Abs 1 PatG§ 119 Abs 5 S 2 PatG§ 263 ZPO
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