BGH · 10. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 09.05.2023 – X ZR 15/20
X ZR 15/20 · 09.05.2023 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Der Begriff "direkte Anschlussflüge" im Sinne von Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO kann auch einen Beförderungsvorgang erfassen, der aus mehreren Flügen besteht, die von unterschiedlichen, nicht durch eine besondere rechtliche Beziehung miteinander verbundenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden. Ausreichend dafür ist, dass die Flüge von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurden, das einen einheitlichen Flugschein im Sinne von Art. 2 Buchst. f FluggastrechteVO ausgegeben hat (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2022 - C-436/21, NJW 2022, 3343 Rn. 25-31).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 2 Buchst f EGV 261/2004Art 2 Buchst h EGV 261/2004Art 5 Abs 1 Buchst c EGV 261/2004Art 7 EGV 261/2004