BGH · 10. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 14.05.2020 – X ZR 119/18

X ZR 119/18 · 14.05.2020 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

Aktivitätsüberwachung 1. Ein elektronisches Dokument ist wirksam beim Bundesgerichtshof eingegangen, wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist. 2. Ein elektronisches Dokument ist für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es den Vorgaben genügt, die der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG aufgestellt hat.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 130a Abs 5 S 1 ZPO§ 130a Abs 2 S 1 ZPO§ 130a Abs 2 S 2 ZPO§ 125a Abs 3 Nr 1 PatG§ 2 BGH/BPatGERVV
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