BGH · 10. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 24.09.2024 – X ZR 109/23

X ZR 109/23 · 24.09.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Zu den zumutbaren Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO gehört es, dem Fluggast eine mögliche anderweitige direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, den das betroffene oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt, es sei denn, die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das betreffende Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 10. November 2022 - X ZR 97/21, NJW-RR 2023, 202 Rn. 14; Urteil vom 10. Oktober 2023 - X ZR 123/22, NJW­RR 2024, 51 = RRa 2024, 23 Rn. 17). 2. Dies gilt auch dann, wenn noch am gleichen Tag eine Ersatzbeförderung durch das Luftfahrtunternehmen selbst möglich ist.

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

Art 5 Abs 3 EGV 261/2004
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