BGH · 10. Zivilsenat
BGH, Urteil v. 03.09.2024 – X ZR 106/22
X ZR 106/22 · 03.09.2024 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de
Amtlicher Leitsatz
Scheibenbremse III Die objektiv zweckmäßige Anwendung eines generellen, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehenden Mittels ist nicht allein deshalb untunlich, weil dieses Mittel generell bestimmte Nachteile aufweist oder weil im konkreten Zusammenhang auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - X ZR 58/19, GRUR 2021, 1277 Rn. 53 ff. - Führungsschienenanordnung).
Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.
Zitierte Normen
Art 56 EuPatÜbk§ 4 PatG